6.03 Gesetzliche Vorschriften für den Straßenverkehr

Straßenverkehrsordnung (StVO)

6.03.1 Allgemeines über das Verhalten im Straßenverkehr

Der moderne fortschrittliche Straßenverkehr wird nur dann ordnungsgemäß und reibungslos abgewickelt, wenn sich alle Teilnehmer - und das sind alle Menschen, die auf die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze angewiesen sind der Wichtigkeit und Bedeutung des Verkehrs im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben bewußt sind und sich diesem Bewußtsein entsprechend verhalten. Alle wirtschaftlichen Fortschritte u nd alle Anstrengungen um die Erfüllung der Wirtschaftspläne hängen nicht zuletzt von einem störungsfreien und reibungslosen Straßenverkehr ab. Jeder Verkehrsteilnehmer kann also zu seinem Teil am Gelingen des großen Aufbauwerks beitragen.
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Bild 18. Jeder Fahrer muß bestrebt sein, so weit wie möglich rechts zu fahren.
Außerdem muß sich jeder Verkehrsteilnehmer immer vor Augen halten, daß sein verkehrswidriges Verhalten für ihn und für andere Betroffene sehr unangenehme Folgen haben kann. Abgesehen von der Bestrafung muß er damit rechnen, daß er für den Ersatz des durch sein verkehrswidriges Verhalten entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird. Wie viel Not und Elend, Krankheit und Siechtum werden oft nur durch Unachtsamkeit, Leichtsinn, Sorglosigkeit und rücksichtsloses Verhalten verursacht !
Die StVO enthält die wichtigsten, auf den gesammelten Erfahrungen beruhenden Regeln, nach denen sich das Verkehrsleben abwickeln soll. Darüber hinaus gibt es oft Situationen, auf die keine gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden können; denn das Leben läßt sich nicht vollkommen in Paragraphen einfangen.

6.03.2 Fahrgeschwindigkeit

Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß der Fahrer jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu tun und notfalls rechtzeitig anzuhalten. Als Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist 40 km/h zugelassen. Beim Überqueren oder Einbiegen in eine Hauptstraße hat der Fahrer die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er erforderlichenfalls vorher halten kann. An Straßenbahnhaltestellen, die von Fahrgästen benutzt werden, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden. Gegebenenfalls ist anzuhalten. Bei Annäherung an Eisenbahnübergänge ist die Geschwindigkeit so einzurichten, daß vor dem Übergang noch rechtzeitig gehalten werden kann.

6.03.3 Ausweichen und Überholen

Fahrzeuge dürfen im Moment ihrer Überholung die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
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Bild 19. Auf unübersichtlichen Straßen und in Kurven muß stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzt werden.
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Bild 20. Kreisverkehr. Auch im Kreisverkehr scharf rechts fahren. Beim Verlassen Fahrtrichtung angeben.
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Bild 21, Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahrbahnen ist die in Fahrtrichtung liegende rechte zu benutzen. Sie gilt als Einbahnstraße.
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Bild 22. Im Einsatz befindlichen Fahrzeugen der Feuerwehr und Volkspolizei, die sich durch besondere Zeichen kenntlich machen, ist rechtzeitig freie Bahn zu schaffen und anzuhalten.
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Bild 23. In Kurven niemals überholen. An unübersichtlichen Straßenkreuzungen und unübersichtlichen Kurven sowie vor Bergkuppen ist das Überholen verboten.
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Bild 24. Radwege und Sommerwege gelten beim Ausweichen und Überholen als selbständige Straßen Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen. Sie sind rechts zu überholen, Wenn die Entfernung zwischen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies nicht zuläßt darf links ausgewichen und überholt werden.
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Bild 25. Schienenfahrzeuge nur dann links überholen, wenn es die Fahrbahn rechts nicht zuläßt.
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Bild 26. In Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge links und rechts überholt worden.
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6.03.4 Änderung der Fahrtrichtung

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Bild 27. Fahrtrichtungsänderungen sind rechtzeitig und deutlich mit Fahrtrichtungsanzeiger oder durch Handzeichen anzugeben. Vor dem Einbiegen ist die Fahrgeschwindigkeit herabzumindern. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen.
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Bild 28. Beim Einbiegen nach links ist ein weiter Bogen auszuführen und das Fahrzeug nach der Mitte der Fahrbahn einzuordnen.

6.03.5 Warnzeichen

Der Fahrer hat gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeuges aufmerksam zu machen, jedoch sind unnötige Behinderungen oder Belästigungen zu vermeiden.
Als Warnzeichen sind Schallsignale, bei Dunkelheit auch Leuchtsignale durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer, zu geben. Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen, wenn Tiere dadurch beunruhigt werden.

6.03.6 Beleuchtung

Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen in Bewegung befindliche Fahrzeuge ihre Beleuchtung einschalten. Scheinwerfer sind rechtzeitig abzublenden, wenn es die Sicherheit des Verkehrs und die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer erfordern. Diese Verpflichtung besteht Fußgängern gegenüber nur, wenn diese sich in geschlossenen Zügen bewegen.
Beim Halten vor Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden. Ist die Fahrbahn im Stadtverkehr durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet, so darf mit Standlicht gefahren werden.

6.03.7 Die Vorfahrt

Sieben Regeln für die Vorfahrt:
  1. Fahrzeuge der Volkspolizei und Feuerlöschpolizei, die sich durch besondere Zeichen (blaues Kennlicht, Horn oder Lichtsignale) kenntlich machen, haben stets die Vorfahrt.
  2. Der Benutzer der Hauptstraße, gleich ob er sich durch Muskelkraft oder durch Maschinenkraft fortbewegt, hat gegenüber dem Benutzer der Nebenstraße die Vorfahrt (Bild 30).
  3. Bei Straßen gleichen Ranges hat der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, jedoch geht Maschinenkraft vor Muskelkraft (Bild 33).
  4. Wer an Kreuzungen gleichrangiger Straßen links abbiegen will, muß die Vorfahrt der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, deren Richtung er kreuzen will, beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Linksabbiegende die Fahrbahn von entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern, die sich durch Muskelkraft fortbewegen, kreuzt.
  5. Schienengebundene Fahrzeuge haben gegenüber anderen mit Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeugen grundsätzlich die Vorfahrt.
  6. Die Vorfahrt darf nicht erzwungen werden.
  7. Durch direkte Weisungen oder Zeichen der Volkspolizei kann von Fall zu Fall eine andere Regelung der Vorfahrt getroffen werden.
Eine Verkehrsregelung durch Licht oder durch Verkehrsampeln hebt ebenfalls die Regeln 2 und 3 auf.
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Bild 29. Schienengebundene Fahrzeuge haben anderen mit Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeugen gegenüber die Vorfahrt.
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Bild 30. Auch Radfahrer und Pferdefuhrwerke haben als Benutzer der Hauptstraße die Vorfahrt.
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Bild 31. Der auf der Hauptstraße befindliche Radfahrer hat die Vorfahrt vor dem Personenkraftwagen, da dieser seine Fahrtrichtung kreuzt,als nächster fährt der Pkw. als letzter der Kraftradfahrer.
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Bild 32, Das Pferdefuhrwerk hat als Benutzer der Hauptstraße die Vorfahrt gegenüber dem Kraftwagen. Auch gegenüber dem Kraftrad hat das Fuhrwerk die Vorfahrt; denn das Kraftrad kreuzt seine Fahrbahn. Der Radfahrer hat die Vorfahrt gegenüber dem Kraftwagen, da dieser die Fahrbahn kreuzt.
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Bild 33. An Kreuzungen und Einmündungen hat der von rechts Kommende die Vorfahrt, jedoch geht Maschinenkraft vor Muskelkraft. Also hat der Kraftfahrer die Vorfahrt. Der Lkw kreuzt die Fahrtrichtung des entgegenkommenden Radfahrers, also muß er diesen vorfahren lassen.
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Bild 34. Der Handkarren hat die Vorfahrt gegenüber dem Dreiradwagen, da dieser seine Fahrtrichtung kreuzt.
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Bild 35. Bei Straßen gleichen Ranges hat der von rechts Kommende die Vorfahrt, jedoch geht Maschinenkraft vor Muskelkraft. Folglich hat der mit 1 bezeichnete Lkw die Vorfahrt. Der Lkw Nr. 3 und das Fuhrwerk befinden sich im Gegenverkehr. Da der Lkw die Fahrbahn des geradeaus bleibenden Fuhrwerks kreuzen will, muß er dieses vorfahren lassen.
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Bild 36. Das entgegenkommende Fahrzeug hat die Vorfahrt, da es von rechts die Kreuzung anfährt
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Bild 37. An Stoppstraßen ist unbedingt anzuhalten und dem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt einzuräumen.

6.03.8 Die Verkehrsregelung durch Hand oder Farbzeichen

Den Weisungen und Zeichen der Verkehrspolizei ist unter allen Umständen Folge zu leisten. Sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln und örtlichen amtlichen Verkehrszeichen vor.
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Bild 38. Die Zeichengebung bedeutet: Winken in der Verkehrsrichtung Straße frei'.
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Bild 39. Hochheben eines Armes
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Bild 40a und 40b
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme

Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet

6.03.9 Neuregelungen Im Straßenverkehr

Die Mitte der Fahrbahn öffentlicher Straßen mit bestimmter Verkehrsdichte wird durch eine breite Markierungslinie gekennzeichnet. Sie bildet die Trennungslinie zwischen den Fahrbahnhälften und begrenzt diese.Der durch die Trennungslinie bedeckte Raum der Fahrbahn dient gleichzeitig der Ausübung der Aufsicht im Straßenverkehr und dem Schutz der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn. In den mit einer Trennungslinie versehenen Straßen dürfen Fahrzeugführer nur die in ihrer Fahrtrichtung rechts von der Trennungslinie gelegene Fahrbahnhälfte benutzen. Das Verlassen der begrenzten Fahrbahnhälfte zum Zwecke des Überholens ist nicht gestattet. Die Trennungslinie darf nicht befahren werden. Das Abbiegen nach links sowie das Überqueren dieser Straße darf nur an den Unterbrechungen der Trennungslinie erfolgen.
Die mit schwarz/gelben Hinweiszeichen versehenen FußgängerSchutzwege sind mit besonderer Vorsicht zu überqueren. Bei regem Fußgängerverkehr ist am Schutzweg anzuhalten. Das Weiterfahren muß langsam erfolgen, so daß die Fußgänger nicht gefährdet werden können. Bei der Annäherung an einen Schutzweg ist die Geschwindigkeit so einzurichten, daß jederzeit vor der Markierung gehalten werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Vorschriften der, StVO mit Geldstrafe bis zu DM 150,- oder Haft bestraft.