6.03 Gesetzliche Vorschriften für den
Straßenverkehr
Straßenverkehrsordnung (StVO)
6.03.1 Allgemeines über das Verhalten im
Straßenverkehr
Der moderne fortschrittliche Straßenverkehr wird nur
dann ordnungsgemäß und reibungslos abgewickelt,
wenn sich alle Teilnehmer - und das sind alle Menschen, die
auf die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze angewiesen sind der Wichtigkeit und Bedeutung
des Verkehrs im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben
bewußt sind und sich diesem Bewußtsein
entsprechend verhalten. Alle wirtschaftlichen Fortschritte u
nd alle Anstrengungen um die Erfüllung der
Wirtschaftspläne hängen nicht zuletzt von einem
störungsfreien und reibungslosen Straßenverkehr
ab. Jeder Verkehrsteilnehmer kann also zu seinem Teil am
Gelingen des großen Aufbauwerks beitragen.
Bild 18. Jeder Fahrer muß bestrebt sein, so weit
wie möglich rechts zu fahren.
Außerdem muß sich jeder Verkehrsteilnehmer immer
vor Augen halten, daß sein verkehrswidriges Verhalten
für ihn und für andere Betroffene sehr unangenehme
Folgen haben kann. Abgesehen von der Bestrafung muß er
damit rechnen, daß er für den Ersatz des durch
sein verkehrswidriges Verhalten entstandenen Schadens in
Anspruch genommen wird. Wie viel Not und Elend, Krankheit und
Siechtum werden oft nur durch Unachtsamkeit, Leichtsinn,
Sorglosigkeit und rücksichtsloses Verhalten verursacht
!
Die StVO enthält die wichtigsten, auf den gesammelten
Erfahrungen beruhenden Regeln, nach denen sich das
Verkehrsleben abwickeln soll. Darüber hinaus gibt es oft
Situationen, auf die keine gesetzlichen Bestimmungen
angewendet werden können; denn das Leben läßt
sich nicht vollkommen in Paragraphen einfangen.
6.03.2 Fahrgeschwindigkeit
Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß der
Fahrer jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im
Verkehr Genüge zu tun und notfalls rechtzeitig
anzuhalten. Als Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften ist 40 km/h zugelassen. Beim
Überqueren oder Einbiegen in eine Hauptstraße hat
der Fahrer die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen,
daß er erforderlichenfalls vorher halten kann. An
Straßenbahnhaltestellen, die von Fahrgästen
benutzt werden, darf nur in mäßiger
Geschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet
werden. Gegebenenfalls ist anzuhalten. Bei Annäherung an
Eisenbahnübergänge ist die Geschwindigkeit so
einzurichten, daß vor dem Übergang noch
rechtzeitig gehalten werden kann.
6.03.3 Ausweichen und Überholen
Fahrzeuge dürfen im Moment ihrer Überholung die
Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Bild 19. Auf unübersichtlichen Straßen und
in Kurven muß stets die äußerste rechte
Seite der Fahrbahn benutzt werden.
Bild 20. Kreisverkehr. Auch im Kreisverkehr scharf
rechts fahren. Beim Verlassen Fahrtrichtung
angeben.
Bild 21, Auf Straßen mit zwei gleichartigen
Fahrbahnen ist die in Fahrtrichtung liegende rechte zu
benutzen. Sie gilt als Einbahnstraße.
Bild 22. Im Einsatz befindlichen Fahrzeugen der
Feuerwehr und Volkspolizei, die sich durch besondere
Zeichen kenntlich machen, ist rechtzeitig freie Bahn zu
schaffen und anzuhalten.
Bild 23. In Kurven niemals überholen. An
unübersichtlichen Straßenkreuzungen und
unübersichtlichen Kurven sowie vor Bergkuppen ist das
Überholen verboten.
Bild 24. Radwege und Sommerwege gelten beim Ausweichen
und Überholen als selbständige Straßen
Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen. Sie sind rechts
zu überholen, Wenn die Entfernung zwischen
Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies nicht
zuläßt darf links ausgewichen und überholt
werden.
Bild 25. Schienenfahrzeuge nur dann links
überholen, wenn es die Fahrbahn rechts nicht
zuläßt.
Bild 26. In Einbahnstraßen dürfen
Schienenfahrzeuge links und rechts überholt
worden.
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6.03.4 Änderung der Fahrtrichtung
Bild 27. Fahrtrichtungsänderungen sind
rechtzeitig und deutlich mit Fahrtrichtungsanzeiger oder
durch Handzeichen anzugeben. Vor dem Einbiegen ist die
Fahrgeschwindigkeit herabzumindern. Auf
Fußgänger ist besonders Rücksicht zu
nehmen.
Bild 28. Beim Einbiegen nach links ist ein weiter
Bogen auszuführen und das Fahrzeug nach der Mitte der
Fahrbahn einzuordnen.
6.03.5 Warnzeichen
Der Fahrer hat gefährdete Verkehrsteilnehmer durch
Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeuges aufmerksam
zu machen, jedoch sind unnötige Behinderungen oder
Belästigungen zu vermeiden.
Als Warnzeichen sind Schallsignale, bei Dunkelheit auch
Leuchtsignale durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer, zu
geben. Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen, wenn
Tiere dadurch beunruhigt werden.
6.03.6 Beleuchtung
Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen in Bewegung
befindliche Fahrzeuge ihre Beleuchtung einschalten.
Scheinwerfer sind rechtzeitig abzublenden, wenn es die
Sicherheit des Verkehrs und die Rücksicht auf
entgegenkommende Verkehrsteilnehmer erfordern. Diese
Verpflichtung besteht Fußgängern gegenüber
nur, wenn diese sich in geschlossenen Zügen bewegen.
Beim Halten vor Eisenbahnübergängen in
Schienenhöhe ist stets abzublenden. Ist die Fahrbahn im
Stadtverkehr durch andere Lichtquellen ausreichend
beleuchtet, so darf mit Standlicht gefahren werden.
6.03.7 Die Vorfahrt
Sieben Regeln für die Vorfahrt:
Fahrzeuge der Volkspolizei und Feuerlöschpolizei,
die sich durch besondere Zeichen (blaues Kennlicht, Horn
oder Lichtsignale) kenntlich machen, haben stets die
Vorfahrt.
Der Benutzer der Hauptstraße, gleich ob er sich
durch Muskelkraft oder durch Maschinenkraft fortbewegt,
hat gegenüber dem Benutzer der Nebenstraße die
Vorfahrt (Bild 30).
Bei Straßen gleichen Ranges hat der von rechts
kommende Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, jedoch geht
Maschinenkraft vor Muskelkraft (Bild 33).
Wer an Kreuzungen gleichrangiger Straßen links
abbiegen will, muß die Vorfahrt der
entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, deren Richtung er
kreuzen will, beachten. Dies gilt auch dann, wenn der
Linksabbiegende die Fahrbahn von entgegenkommenden
Verkehrsteilnehmern, die sich durch Muskelkraft
fortbewegen, kreuzt.
Schienengebundene Fahrzeuge haben gegenüber anderen
mit Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeugen
grundsätzlich die Vorfahrt.
Die Vorfahrt darf nicht erzwungen werden.
Durch direkte Weisungen oder Zeichen der Volkspolizei
kann von Fall zu Fall eine andere Regelung der Vorfahrt
getroffen werden.
Eine Verkehrsregelung durch Licht oder durch Verkehrsampeln
hebt ebenfalls die Regeln 2 und 3 auf.
Bild 29. Schienengebundene Fahrzeuge haben anderen mit
Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeugen gegenüber die
Vorfahrt.
Bild 30. Auch Radfahrer und Pferdefuhrwerke haben als
Benutzer der Hauptstraße die Vorfahrt.
Bild 31. Der auf der Hauptstraße befindliche
Radfahrer hat die Vorfahrt vor dem Personenkraftwagen, da
dieser seine Fahrtrichtung kreuzt,als nächster
fährt der Pkw. als letzter der Kraftradfahrer.
Bild 32, Das Pferdefuhrwerk hat als Benutzer der
Hauptstraße die Vorfahrt gegenüber dem
Kraftwagen. Auch gegenüber dem Kraftrad hat das
Fuhrwerk die Vorfahrt; denn das Kraftrad kreuzt seine
Fahrbahn. Der Radfahrer hat die Vorfahrt gegenüber dem
Kraftwagen, da dieser die Fahrbahn kreuzt.
Bild 33. An Kreuzungen und Einmündungen hat der
von rechts Kommende die Vorfahrt, jedoch geht
Maschinenkraft vor Muskelkraft. Also hat der Kraftfahrer
die Vorfahrt. Der Lkw kreuzt die Fahrtrichtung des
entgegenkommenden Radfahrers, also muß er diesen
vorfahren lassen.
Bild 34. Der Handkarren hat die Vorfahrt
gegenüber dem Dreiradwagen, da dieser seine
Fahrtrichtung kreuzt.
Bild 35. Bei Straßen gleichen Ranges hat der von
rechts Kommende die Vorfahrt, jedoch geht Maschinenkraft
vor Muskelkraft. Folglich hat der mit 1 bezeichnete Lkw die
Vorfahrt. Der Lkw Nr. 3 und das Fuhrwerk befinden sich im
Gegenverkehr. Da der Lkw die Fahrbahn des geradeaus
bleibenden Fuhrwerks kreuzen will, muß er dieses
vorfahren lassen.
Bild 36. Das entgegenkommende Fahrzeug hat die
Vorfahrt, da es von rechts die Kreuzung
anfährt
Bild 37. An Stoppstraßen ist unbedingt
anzuhalten und dem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt
einzuräumen.
6.03.8 Die Verkehrsregelung durch Hand oder Farbzeichen
Den Weisungen und Zeichen der Verkehrspolizei ist unter allen
Umständen Folge zu leisten. Sie gehen den allgemeinen
Verkehrsregeln und örtlichen amtlichen Verkehrszeichen
vor.
Bild 38. Die Zeichengebung bedeutet: Winken in der
Verkehrsrichtung Straße frei'.
Bild 39. Hochheben eines Armes
für Verkehrsteilnehmer in der vorher gesperrten
Richtung: .Achtung
in der vorher freien Richtung: Anhalten
für auf derKreuzung Befindliche: Kreuzung
freimachen
Bild 40a und 40b
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme
quer zur Verkehrsrichtung ,Halt",
in der Verkehrsrichtung:"Straße frei'.
Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet
grün : Straße frei,
gelb:
für Verkehrsteilnehmer in der vorher gesperrten
Richtung: Achtung,
in der vorher freien Richtung: "Anhalten"
für auf der Kreuzung Befindliche: Kreuzung
freimachen",
rot: Halt
6.03.9 Neuregelungen Im Straßenverkehr
Die Mitte der Fahrbahn öffentlicher Straßen mit
bestimmter Verkehrsdichte wird durch eine breite
Markierungslinie gekennzeichnet. Sie bildet die
Trennungslinie zwischen den Fahrbahnhälften und begrenzt
diese.Der durch die Trennungslinie bedeckte Raum der Fahrbahn
dient gleichzeitig der Ausübung der Aufsicht im
Straßenverkehr und dem Schutz der Fußgänger
beim Überqueren der Fahrbahn. In den mit einer
Trennungslinie versehenen Straßen dürfen
Fahrzeugführer nur die in ihrer Fahrtrichtung rechts von
der Trennungslinie gelegene Fahrbahnhälfte benutzen. Das
Verlassen der begrenzten Fahrbahnhälfte zum Zwecke des
Überholens ist nicht gestattet. Die Trennungslinie darf
nicht befahren werden. Das Abbiegen nach links sowie das
Überqueren dieser Straße darf nur an den
Unterbrechungen der Trennungslinie erfolgen.
Die mit schwarz/gelben Hinweiszeichen versehenen
FußgängerSchutzwege sind mit besonderer Vorsicht
zu überqueren. Bei regem Fußgängerverkehr ist
am Schutzweg anzuhalten. Das Weiterfahren muß langsam
erfolgen, so daß die Fußgänger nicht
gefährdet werden können. Bei der Annäherung an
einen Schutzweg ist die Geschwindigkeit so einzurichten,
daß jederzeit vor der Markierung gehalten werden kann.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
werden nach den Vorschriften der, StVO mit Geldstrafe bis zu
DM 150,- oder Haft bestraft.